Verordnungen

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974)

BRWO 1974VerordnungFassung seit 1. Juli 1974RIS-Stand 10. Februar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008330 · BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 BRWO 1974?

  • Kernaussage§ 51 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

§ 51. (1) In den Jugendvertrauensrat sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit

5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern ein Jugendvertreter;

11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.

(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 52

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 BRWO 1974 in einfachen Worten?

§ 51 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
1. Juli 1974
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
  • BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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