§ 26a
§ 26a Unbefristete Ausweise (Taxi)
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26a BO 1994?
- Kernaussage§ 26a BO 1994 behandelt "Unbefristete Ausweise (Taxi)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats,.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unbefristete Ausweise (Taxi)
§ 26a. (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
(2) Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26a BO 1994 in einfachen Worten?
§ 26a BO 1994 behandelt "Unbefristete Ausweise (Taxi)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 26a BO 1994 relevant?
Für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats,.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2020
- BGBl. II Nr. 165/2005
- BGBl. II Nr. 440/2003
- BGBl. II Nr. 337/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)
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