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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. TEIL
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
1. TEIL
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.
(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über
§ 2
§ 2 2. TEIL
Fassung: 15. Juli 2003 bis laufend
2. TEIL
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
§ 3
§ 3
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 4
§ 4 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
Fassung: 24. September 2020 bis laufend
Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 14
§ 14
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 15
§ 15 Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
§ 15. (1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 16
§ 16
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 17
§ 17 3. TEIL
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
3. TEIL
Bestimmungen über die Betriebssicherheit, die Eignung der Fahrzeuge und über die Betriebs- und Beförderungsbedingungen
Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 17. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (insbesondere Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Omnibusse müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein.
(3) An den für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.
§ 18
§ 18 Betriebs- und Beförderungsbedingungen
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Betriebs- und Beförderungsbedingungen
§ 18. Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 19
§ 19
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 21
§ 21
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 22
§ 22
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 23
§ 23 4. TEIL
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
4. TEIL
Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes
§ 23. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
§ 24
§ 24
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
§ 25
§ 25 5. TEIL
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
5. TEIL
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.
§ 26
§ 26 6. TEIL
Fassung: 24. September 2020 bis laufend
6. TEIL
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.
Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.
§ 26a
§ 26a Unbefristete Ausweise (Taxi)
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Unbefristete Ausweise (Taxi)
§ 26a. (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
(2) Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
§ 26b
§ 26b Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
Fassung: 24. September 2020 bis laufend
Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
§ 26b. (1) Lenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 4 auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7 zu erbringen.
(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.
§ 27
§ 27 Inkrafttreten
Fassung: 24. September 2020 bis laufend
Inkrafttreten
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6, 7, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 1, 13, 14, 15 Abs. 1, 16 Abs. 5, 6 und 8, 17 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 und 26a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 11 und 16 Abs. 2 und 3 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 2 bis 5, 16 Abs. 10 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 26b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 28
§ 28 Verweisungen
Fassung: 15. Juli 2003 bis laufend
Verweisungen
§ 28. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 15. Juli 2003 bis laufend