§ 23
§ 23 4. TEIL
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 BO 1994?
- Kernaussage§ 23 BO 1994 behandelt "4. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. TEIL
Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes
§ 23. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 BO 1994 in einfachen Worten?
§ 23 BO 1994 behandelt "4. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2020
- BGBl. II Nr. 165/2005
- BGBl. II Nr. 440/2003
- BGBl. II Nr. 337/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)
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Verweise
Rückverweise
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