Verordnungen

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994)

BO 1994VerordnungFassung seit 24. September 2020RIS-Stand 25. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 10007383 · BGBl. Nr. 951/1993 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 6. TEIL

Fassung: 24. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 BO 1994?

  • Kernaussage§ 26 BO 1994 behandelt "6. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. TEIL

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.

Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 25 5. TEIL

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BO 1994 in einfachen Worten?

§ 26 BO 1994 behandelt "6. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2020
Fassung seit
24. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2005
  • BGBl. II Nr. 440/2003
  • BGBl. II Nr. 337/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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