Verordnungen

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994)

BO 1994VerordnungFassung seit 24. September 2020RIS-Stand 25. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 10007383 · BGBl. Nr. 951/1993 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 26b

§ 26b Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)

Fassung: 24. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26b BO 1994?

  • Kernaussage§ 26b BO 1994 behandelt "Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)

§ 26b. (1) Lenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 4 auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7 zu erbringen.

(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 27 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26b BO 1994 in einfachen Worten?

§ 26b BO 1994 behandelt "Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. September 2020 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. September 2020
Fassung seit
24. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2005
  • BGBl. II Nr. 440/2003
  • BGBl. II Nr. 337/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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