§ 26b
§ 26b Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
Fassung: 24. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26b BO 1994?
- Kernaussage§ 26b BO 1994 behandelt "Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
§ 26b. (1) Lenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 4 auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7 zu erbringen.
(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26b BO 1994 in einfachen Worten?
§ 26b BO 1994 behandelt "Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2020
- Fassung seit
- 24. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2020
- BGBl. II Nr. 165/2005
- BGBl. II Nr. 440/2003
- BGBl. II Nr. 337/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)
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