Verordnungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 14. April 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008185 · BGBl. II Nr. 524/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Dienstfahrten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?

  • Kernaussage§ 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Dienstfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstfahrten

§ 3. (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.

(2) Die Mitnahme dienstfremder Personen auf Dienstfahrten ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) zulässig. Personen, die zu der Amtshandlung herangezogen werden, sind nicht als dienstfremd anzusehen.

(3) Nach Dienstschluss und an dienstfreien Tagen ist der Einsatz von Dienstkraftwagen mit berufsmäßig bestellten Lenkern auf ein Mindestmaß einzuschränken und notwendige Beförderungsmöglichkeiten für Dienstfahrten auf andere geeignete Weise sicherzustellen.

(4) Die Beistellung der Dienstkraftwagen hat nach Maßgabe der Dringlichkeit und Wichtigkeit der einzelnen Dienstfahrten, sonst in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu erfolgen. Bei der Beistellung der Dienstkraftwagen ist auch darauf zu achten, dass Fahrten mehrerer Bediensteter, die das gleiche Fahrziel oder die gleiche Fahrtrichtung haben, wenn möglich gemeinsam ausgeführt werden.

(5) Die ausschließliche Zuweisung eines Dienstkraftwagens für die Dienstfahrten einer oder eines Bediensteten ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das zuständige haushaltsleitende Organ Bediensteten die vorzugsweise Benützung eines bestimmten Dienstkraftwagens einräumt, müssen diese Dienstkraftwagen im Bedarfsfall für Dienstfahrten anderen Bediensteten zur Verfügung gestellt werden. Für sonstige Fahrten (nicht Dienstfahrten und nicht im Dienstinteresse liegende Fahrten) mit vorzugsweise zugewiesenen Dienstkraftwagen gelten die Bestimmungen des § 5.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Allgemeines

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?

§ 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Dienstfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:31
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