§ 3
§ 3 Dienstfahrten
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?
- Kernaussage§ 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Dienstfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstfahrten
§ 3. (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.
(2) Die Mitnahme dienstfremder Personen auf Dienstfahrten ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) zulässig. Personen, die zu der Amtshandlung herangezogen werden, sind nicht als dienstfremd anzusehen.
(3) Nach Dienstschluss und an dienstfreien Tagen ist der Einsatz von Dienstkraftwagen mit berufsmäßig bestellten Lenkern auf ein Mindestmaß einzuschränken und notwendige Beförderungsmöglichkeiten für Dienstfahrten auf andere geeignete Weise sicherzustellen.
(4) Die Beistellung der Dienstkraftwagen hat nach Maßgabe der Dringlichkeit und Wichtigkeit der einzelnen Dienstfahrten, sonst in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu erfolgen. Bei der Beistellung der Dienstkraftwagen ist auch darauf zu achten, dass Fahrten mehrerer Bediensteter, die das gleiche Fahrziel oder die gleiche Fahrtrichtung haben, wenn möglich gemeinsam ausgeführt werden.
(5) Die ausschließliche Zuweisung eines Dienstkraftwagens für die Dienstfahrten einer oder eines Bediensteten ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das zuständige haushaltsleitende Organ Bediensteten die vorzugsweise Benützung eines bestimmten Dienstkraftwagens einräumt, müssen diese Dienstkraftwagen im Bedarfsfall für Dienstfahrten anderen Bediensteten zur Verfügung gestellt werden. Für sonstige Fahrten (nicht Dienstfahrten und nicht im Dienstinteresse liegende Fahrten) mit vorzugsweise zugewiesenen Dienstkraftwagen gelten die Bestimmungen des § 5.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?
§ 3 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Dienstfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:31
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