Verordnungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 14. April 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008185 · BGBl. II Nr. 524/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?

  • Kernaussage§ 1 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Gegenstand und Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise

(2) Dienstkraftwagen sind Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse und Lastkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Allgemeines

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?

§ 1 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Gegenstand und Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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