§ 7
§ 7 Lenkung von Dienstkraftwagen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?
- Kernaussage§ 7 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Lenkung von Dienstkraftwagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsleitenden Organe haben sicherzustellen, dass nur geeignete Bedienstete zur Lenkung eines Dienstkraftwagens ermächtigt werden. Die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lenkung von Dienstkraftwagen
§ 7. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben sicherzustellen, dass nur geeignete Bedienstete zur Lenkung eines Dienstkraftwagens ermächtigt werden. Die Festlegung der Art und Weise, wie diese Eignung festgestellt wird, insbesondere durch Vorlage eines gültigen Führerscheines, Praxisnachweises, Eignungstests oder einer Fahrzuverlässigkeitsprüfung, bleibt den jeweiligen haushaltsleitenden Organen überlassen.
(2) Die Lenkerin oder der Lenker muss mit der Handhabung des Dienstkraftwagens und dessen technischen Einrichtungen vertraut sein. Sie oder er hat die Betriebsanleitung genau einzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?
§ 7 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Lenkung von Dienstkraftwagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:31
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