§ 8
§ 8 Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?
- Kernaussage§ 8 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für jeden Dienstkraftwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen, das mindestens die im Muster lt. Anlage vorgesehenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme
§ 8. (1) Für jeden Dienstkraftwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen, das mindestens die im Muster lt. Anlage vorgesehenen Angaben zu enthalten hat. Die Lenkerinnen und Lenker von Dienstkraftwagen dürfen Fahrten mit Dienstkraftwagen nur auf Grund eines Fahrtauftrages durchführen und haben alle Fahrten im Fahrtenbuch einzutragen. Sofern der Fahrtauftrag nur mündlich erteilt wird, ist er von der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) vorzumerken. Schriftliche Fahrtaufträge und elektronisch erstellte Aufzeichnungen sind Fahrtenbüchern gleichzusetzen, sofern sie die für Fahrtenbücher vorgesehenen Angaben enthalten.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat zu entscheiden, ob auch für bediensteteneigene Kraftfahrzeuge, für die eine Pauschalvergütung gezahlt wird, ein Fahrtenbuch zu führen ist.
(3) Die verfügungsberechtigte Stelle (§ 2 Abs. 2) hat sich von der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 an Hand der Fahrtenbücher zu überzeugen.
(4) Die haushaltsführenden Stellen haben gemäß den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes die aus Verträgen der Bundesbeschaffung GmbH zur Verfügung gestellten Tankkartensysteme zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?
§ 8 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.