§ 2
§ 2 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?
- Kernaussage§ 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verwendung und der Einsatz von Dienstkraftwagen unter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeines
§ 2. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verwendung und der Einsatz von Dienstkraftwagen unter Beachtung der Ziele der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013), insbesondere der Kriterien der Wirkungsorientierung, der Transparenz und der Effizienz, erfolgt.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verfügung über die Benützung von Dienstkraftwagen hierfür zuständigen Stellen übertragen wird (verfügungsberechtigte Stellen). Diese Stellen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle die Dienstkraftwagen betreffenden Daten in technischer, finanzieller und benützungsmäßiger Hinsicht enthalten, wobei, sofern möglich und zweckmäßig, elektronische Systeme zu verwenden sind.
(3) Die haushaltsleitenden Organe können für ihren jeweiligen Wirkungsbereich auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien erlassen. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und gegebenenfalls erlassener Richtlinien zu überwachen.
(4) Hinsichtlich des Abschlusses von Versicherungen von Dienstkraftwagen gilt die gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 zu erlassende Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?
§ 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:31
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