Verordnungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 14. April 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008185 · BGBl. II Nr. 524/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Allgemeines

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?

  • Kernaussage§ 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verwendung und der Einsatz von Dienstkraftwagen unter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeines

§ 2. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verwendung und der Einsatz von Dienstkraftwagen unter Beachtung der Ziele der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013), insbesondere der Kriterien der Wirkungsorientierung, der Transparenz und der Effizienz, erfolgt.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben sicher zu stellen, dass die Verfügung über die Benützung von Dienstkraftwagen hierfür zuständigen Stellen übertragen wird (verfügungsberechtigte Stellen). Diese Stellen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle die Dienstkraftwagen betreffenden Daten in technischer, finanzieller und benützungsmäßiger Hinsicht enthalten, wobei, sofern möglich und zweckmäßig, elektronische Systeme zu verwenden sind.

(3) Die haushaltsleitenden Organe können für ihren jeweiligen Wirkungsbereich auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien erlassen. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und gegebenenfalls erlassener Richtlinien zu überwachen.

(4) Hinsichtlich des Abschlusses von Versicherungen von Dienstkraftwagen gilt die gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 zu erlassende Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 3 Dienstfahrten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?

§ 2 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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