§ 5
§ 5 Sonstige Fahrten
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?
- Kernaussage§ 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Sonstige Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Andere als in § 3 bzw. § 4 vorgesehene Fahrten mit Dienstkraftwagen können von der Leiterin...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Fahrten
§ 5. (1) Andere als in § 3 bzw. § 4 vorgesehene Fahrten mit Dienstkraftwagen können von der Leiterin oder vom Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle in einzelnen, gesondert zu begründenden Ausnahmefällen nach schriftlichem Antrag schriftlich bewilligt werden, wenn der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) oder im Dienstinteresse liegende Fahrten (§ 4) nicht benötigt wird. Bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle selbst ist die Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle oder des jeweiligen haushaltsleitenden Organs einzuholen. Die Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen für solche Fahrten darf nur während der Fahrbereitschaft für Dienstkraftwagen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge erfolgen. Eine generelle Bewilligung solcher Fahrten darf davon nicht abgeleitet werden. Sonstige Fahrten mit Dienstkraftwagen ins Ausland sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs zulässig.
(2) Zur Gewährleistung einer Schadloshaltung des Bundes im Schadensfall sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie insbesondere
(3) Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) zu vermeiden. Die Benützung von Dienstkraftwagen für Fahrten gemäß Abs. 1 durch Familienangehörige von Bediensteten allein ist verboten.
(4) Für sonstige Fahrten gemäß Abs. 1 mit Dienstkraftwagen hat die Wagenbenützerin oder der Wagenbenützer eine Benützungsvergütung in der Höhe der gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, festgesetzten besonderen Entschädigung zu zahlen. Für die Benützung von Omnibussen ist die doppelte Benützungsvergütung zu leisten. Die Benützungsvergütung ist für die gesamte Wegstrecke (einschließlich Leerfahrten) zu leisten, die durch die Inanspruchnahme des Dienstkraftwagens für eine derartige Fahrt von diesem gefahren worden ist. Die Benützungsvergütung ist im einzelnen Fall unabhängig von der Anzahl der Wagenbenützer zu leisten.
(5) Die für sonstige Fahrten gemäß Abs. 1 mit Dienstkraftwagen zu zahlenden Benützungsvergütungen sind im Bundeshaushalt bei den Konten 813 „Nebenerlöse“ der einzelnen Voranschlagsstellen zu verrechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?
§ 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Sonstige Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.