Verordnungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 14. April 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008185 · BGBl. II Nr. 524/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Sonstige Fahrten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?

  • Kernaussage§ 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Sonstige Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Andere als in § 3 bzw. § 4 vorgesehene Fahrten mit Dienstkraftwagen können von der Leiterin...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Fahrten

§ 5. (1) Andere als in § 3 bzw. § 4 vorgesehene Fahrten mit Dienstkraftwagen können von der Leiterin oder vom Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle in einzelnen, gesondert zu begründenden Ausnahmefällen nach schriftlichem Antrag schriftlich bewilligt werden, wenn der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) oder im Dienstinteresse liegende Fahrten (§ 4) nicht benötigt wird. Bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle selbst ist die Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle oder des jeweiligen haushaltsleitenden Organs einzuholen. Die Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen für solche Fahrten darf nur während der Fahrbereitschaft für Dienstkraftwagen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge erfolgen. Eine generelle Bewilligung solcher Fahrten darf davon nicht abgeleitet werden. Sonstige Fahrten mit Dienstkraftwagen ins Ausland sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs zulässig.

(2) Zur Gewährleistung einer Schadloshaltung des Bundes im Schadensfall sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie insbesondere

(3) Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) zu vermeiden. Die Benützung von Dienstkraftwagen für Fahrten gemäß Abs. 1 durch Familienangehörige von Bediensteten allein ist verboten.

(4) Für sonstige Fahrten gemäß Abs. 1 mit Dienstkraftwagen hat die Wagenbenützerin oder der Wagenbenützer eine Benützungsvergütung in der Höhe der gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, festgesetzten besonderen Entschädigung zu zahlen. Für die Benützung von Omnibussen ist die doppelte Benützungsvergütung zu leisten. Die Benützungsvergütung ist für die gesamte Wegstrecke (einschließlich Leerfahrten) zu leisten, die durch die Inanspruchnahme des Dienstkraftwagens für eine derartige Fahrt von diesem gefahren worden ist. Die Benützungsvergütung ist im einzelnen Fall unabhängig von der Anzahl der Wagenbenützer zu leisten.

(5) Die für sonstige Fahrten gemäß Abs. 1 mit Dienstkraftwagen zu zahlenden Benützungsvergütungen sind im Bundeshaushalt bei den Konten 813 „Nebenerlöse“ der einzelnen Voranschlagsstellen zu verrechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?

§ 5 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Sonstige Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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