Verordnungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 14. April 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008185 · BGBl. II Nr. 524/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?

  • Kernaussage§ 12 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Anschaffung,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Anschaffung, Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes vom 29. Jänner 2003 (GZ 01 1103/03-II/1/03) außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Motorräder

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?

§ 12 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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