Verordnungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 14. April 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008185 · BGBl. II Nr. 524/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Im Dienstinteresse liegende Fahrten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes?

  • Kernaussage§ 4 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Im Dienstinteresse liegende Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Benützung eines Dienstkraftwagens kann für folgende Fahrten, die nicht als Dienstfahrten im Sinne des §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Im Dienstinteresse liegende Fahrten

§ 4. (1) Die Benützung eines Dienstkraftwagens kann für folgende Fahrten, die nicht als Dienstfahrten im Sinne des § 3 anzusehen sind, gestattet werden:

(2) Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) möglichst zu vermeiden. Für Fahrten gemäß Abs. 1 Z 1 gilt § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz sowie Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes in einfachen Worten?

§ 4 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes behandelt "Im Dienstinteresse liegende Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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