Bundesgesetze

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG)

ZGVGBundesgesetzFassung seit 19. Juni 2015RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008051 · BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten

Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 ZGVG?

  • Kernaussage§ 4 ZGVG behandelt "Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten

§ 4. (1) Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in Anspruch nehmen.

(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 oder Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralen Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Überwachung der Einhaltung der Pflichten für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 ZGVG in einfachen Worten?

§ 4 ZGVG behandelt "Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
19. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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