Bundesgesetze

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG)

ZGVGBundesgesetzFassung seit 15. April 2022RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008051 · BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Fassung: 15. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 ZGVG?

  • Kernaussage§ 12 ZGVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 12. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 7 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Abschnitts, § 2, des 2. Abschnitts, § 3, des 3. Abschnitts, der §§ 4a bis 4g, des 4. Abschnitts, der §§ 5a, 6a, 7a und 7b, die Überschrift des 1. Abschnitts, § 1, die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 1, 1a und 1b, § 2 Abs. 2 bis 2d und 4, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1 und 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 5 Abs. 1 und 3, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 7a und 7b samt Überschriften, sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft. § 3 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 11. August 2022 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 ZGVG in einfachen Worten?

§ 12 ZGVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2022
Fassung seit
15. April 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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