Bundesgesetze

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG)

ZGVGBundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008051 · BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Verweise

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 ZGVG?

  • Kernaussage§ 11 ZGVG behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweise

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/23 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Vollziehung
Nächster Paragraph§ 11a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 ZGVG in einfachen Worten?

§ 11 ZGVG behandelt "Verweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
25. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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