§ 3a
§ 3a Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3a ZGVG?
- Kernaussage§ 3a ZGVG behandelt "Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen...
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Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 3a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 dieses Bundesgesetzes, Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a, Art. 7a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 7b Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies jeweils finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 11 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 und 3, Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 38 Abs. 3, Art. 41 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3a ZGVG in einfachen Worten?
§ 3a ZGVG behandelt "Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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