§ 11a
§ 11a
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11a ZGVG?
- Kernaussage§ 11a ZGVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11a ZGVG in einfachen Worten?
§ 11a ZGVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Verweise
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