§ 4b
§ 4b Abweichungen vom Aktiengesetz
Fassung: 12. August 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4b ZGVG?
- Kernaussage§ 4b ZGVG behandelt "Abweichungen vom Aktiengesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abweichungen vom Aktiengesetz
§ 4b. (1) Die Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2021/23 festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2021/23 eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 2 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
(2) Auf eine gemäß Abs. 1 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4b ZGVG in einfachen Worten?
§ 4b ZGVG behandelt "Abweichungen vom Aktiengesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2022
- Fassung seit
- 12. August 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Verweise
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