Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5 und 7, BGBl. I Nr. 97/2012)
Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 ZGVG?
- KernaussageArt. 1 ZGVG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5 und 7, BGBl. I Nr. 97/2012)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5 und 7, BGBl. I Nr. 97/2012)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ZGVG in einfachen Worten?
Art. 1 ZGVG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5 und 7, BGBl. I Nr. 97/2012)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2017 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2017
- Fassung seit
- 27. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:20
- 19. Juni 2015 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Verweise
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