Bundesgesetze

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG)

ZGVGBundesgesetzFassung seit 12. August 2022RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008051 · BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 4a

§ 4a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23

Fassung: 12. August 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4a ZGVG?

  • Kernaussage§ 4a ZGVG behandelt "Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23

Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes

§ 4a. Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Closeout-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel V Kapitel III Abschnitt 3 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a ZGVG in einfachen Worten?

§ 4a ZGVG behandelt "Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2022
Fassung seit
12. August 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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