§ 4a
§ 4a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23
Fassung: 12. August 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4a ZGVG?
- Kernaussage§ 4a ZGVG behandelt "Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23
Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes
§ 4a. Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Closeout-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel V Kapitel III Abschnitt 3 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a ZGVG in einfachen Worten?
§ 4a ZGVG behandelt "Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2022
- Fassung seit
- 12. August 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Rückverweise
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