Bundesgesetze

Versicherungsvertragsgesetz

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VersVG)

VersVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1997RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001979 · BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 · 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Original im RIS öffnen

§ 191b

§ 191b

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 191b VersVG?

  • Kernaussage§ 191b VersVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSechster Abschnitt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 191c

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 191b VersVG in einfachen Worten?

§ 191b VersVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2021
Fassung seit
1. Januar 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 34/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 70/2022 (NR: GP XXVII RV 1446 AB 1464 S. 158. BR: AB 10971 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 51/2018 (NR: GP XXVI IA 302/A AB 223 S. 34. BR: AB 10003 S. 882.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 3Gesetze 0Treffer 3

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
Häufige Gerichte
  • OGH3

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.