Bundesgesetze

Versicherungsvertragsgesetz

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VersVG)

VersVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001979 · BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 · 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Original im RIS öffnen

§ 158j

§ 158j Siebentes Kapitel

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 158j VersVG?

  • Kernaussage§ 158j VersVG behandelt "Siebentes Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Siebentes Kapitel

Rechtsschutzversicherung

§ 158j. (1) Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, umfaßt die Versicherung sowohl die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als auch außerhalb eines solchen.

(2) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 99 Abs. 1 Z 2 VAG 2016), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZWEITER ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 158i
Nächster Paragraph§ 158k

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 158j VersVG in einfachen Worten?

§ 158j VersVG behandelt "Siebentes Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2021
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 34/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 70/2022 (NR: GP XXVII RV 1446 AB 1464 S. 158. BR: AB 10971 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 51/2018 (NR: GP XXVI IA 302/A AB 223 S. 34. BR: AB 10003 S. 882.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 9Gesetze 0Treffer 9

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
Häufige Gerichte
  • OGH7
  • OLG Wien2
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 9 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b; 3Ob136/13s; 7Ob190/14p; 7Ob15/15d; 7Ob62/15s; 7Ob84/16b; 7Ob242/18s; 7Ob143/20k; 7Ob220/20h; 7Ob146/21b; 7Ob41/22p; 7Ob86/22f; 7Ob50/22m; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p; 7Ob15/25v; 7Ob132/25z; 7Ob24/26v · 15. April 20267Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b; 3Ob136/13s; 7Ob190/14p; 7Ob15/15d; 7Ob62/15s; 7Ob84/16b; 7Ob242/18s; 7Ob143/20k; 7Ob220/20h; 7Ob146/21b; 7Ob41/22p; 7Ob86/22f; 7Ob50/22m; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p; 7Ob15/25v; 7Ob132/25z; 7Ob24/26v · 15. April 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127808

Veröff: SZ 2012/21 Veröff: SZ 2013/5 Veröff: SZ 2013/91 Vgl; Beisatz: Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu...

VersVG §1 · VersVG §158j
OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 30R6/20b · 31. Januar 202030R6/20b · 31. Januar 2020 · ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000982VersVG §158jOGH · RechtssatzOGH · 7Ob178/00b; 7Ob268/01i; 7Ob140/12g; 7Ob193/14d · 26. November 20147Ob178/00b; 7Ob268/01i; 7Ob140/12g; 7Ob193/14d · 26. November 2014 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114605ARB allg · VersVG §158j · VersVG §158kOGH · RechtssatzOGH · 7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b · 23. Januar 20137Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b · 23. Januar 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127809

Veröff: SZ 2012/21 Auch Beisatz: Ein unbeschränktes Kündigungsrecht im Schadensfall muss in der Rechtsschutzversicherung paritätisch sein. Ist es imparitätisch, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivierbar sein, um beurteilen zu können, ob...

ARB 2002 Art15 · VersVG §96 Abs1 · VersVG §113 · VersVG §158 Abs1 · VersVG §158j
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob190/12k · 19. Dezember 20127Ob190/12k · 19. Dezember 2012 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128650VersVG §158j · VersVG §159 · KSchG §1OGH · RechtssatzOGH · 7Ob22/78; 3Ob305/02b; 5Ob169/06y; 7Ob215/11k · 27. Februar 20127Ob22/78; 3Ob305/02b; 5Ob169/06y; 7Ob215/11k · 27. Februar 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080125

nur: Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung und unterliegt damit auch den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Vorschriften des VersVG. (T1) Veröff: VersR 1979,95 Auch; nur T1 nur T1 Vgl auch; nur ähnlich T1Veröff: SZ 2012/21

ARB allg · VersVG §6 E · VersVG §12 · VersVG §15a · VersVG §154 · VersVG §158j
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob57/11b · 10. Mai 20114Ob57/11b · 10. Mai 2011 · ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126925

Veröff: SZ 2011/61

RAO §8 · VersVG §158j Abs1 · UWG §1 D5f
OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 4R51/06h · 25. August 20064R51/06h · 25. August 2006 · ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000351ABGB §1330 · VersVG §158j · ARB 1994 Art19.2.1OGH · RechtssatzOGH · 7Ob252/99f · 23. November 19997Ob252/99f · 23. November 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113075

Veröff: SZ 72/191

ARB 1994 Art5.3 · VersVG §158j · VersVG §158n