§ 54
§ 54
Fassung: 6. April 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 VersVG?
- Kernaussage§ 54 VersVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 VersVG in einfachen Worten?
§ 54 VersVG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. April 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2021
- Fassung seit
- 6. April 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 34/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 70/2022 (NR: GP XXVII RV 1446 AB 1464 S. 158. BR: AB 10971 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 51/2018 (NR: GP XXVI IA 302/A AB 223 S. 34. BR: AB 10003 S. 882.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- OGH5
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob97/19v · 18. September 20197Ob97/19v · 18. September 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132843Veröff: SZ 2019/84
VersVG §50 · VersVG §54OGH · RechtssatzOGH · 7Ob97/19v · 18. September 20197Ob97/19v · 18. September 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132844Veröff: SZ 2019/84
VersVG §50 · VersVG §54OGH · RechtssatzOGH · 7Ob36/93; 7Ob52/02a; 7Ob223/11m; 7Ob9/12t · 27. Februar 20127Ob36/93; 7Ob52/02a; 7Ob223/11m; 7Ob9/12t · 27. Februar 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080537Veröff: VersRdSch 1994,282 = VersR 1994,1007 Vgl auch; Veröff: SZ 2002/49 Vgl auch Veröff: SZ 2012/22
VersVG §54OGH · RechtssatzOGH · 7Ob22/86; 7Ob94/97t · 14. Mai 19977Ob22/86; 7Ob94/97t · 14. Mai 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080539Veröff: RdW 1987,14 Beisatz: Bei der Haushaltsversicherung handelt es sich um eine sogenannte "Inbegriffsversicherung" im Sinne des § 54 VersVG. (T1)
VersVG §54OGH · RechtssatzOGH · 1Ob896/26 · 3. November 19261Ob896/26 · 3. November 1926 · ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0080534Veröff: SZ 8/307
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