Bundesgesetze

Versicherungsvertragsgesetz

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VersVG)

VersVGBundesgesetzFassung seit 6. April 1959RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001979 · BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 · 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Fassung: 6. April 1959 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 VersVG?

  • Kernaussage§ 1 VersVG behandelt "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ERSTER ABSCHNITT

Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Vorschriften.

§ 1. (1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.

(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelERSTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 1a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VersVG in einfachen Worten?

§ 1 VersVG behandelt "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. April 1959 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2021
Fassung seit
6. April 1959
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 34/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 70/2022 (NR: GP XXVII RV 1446 AB 1464 S. 158. BR: AB 10971 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 51/2018 (NR: GP XXVI IA 302/A AB 223 S. 34. BR: AB 10003 S. 882.)

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Verweise

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