§ 1
§ 1 Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Fassung: 6. April 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 VersVG?
- Kernaussage§ 1 VersVG behandelt "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ERSTER ABSCHNITT
Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1. (1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VersVG in einfachen Worten?
§ 1 VersVG behandelt "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. April 1959 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2021
- Fassung seit
- 6. April 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 34/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 70/2022 (NR: GP XXVII RV 1446 AB 1464 S. 158. BR: AB 10971 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 51/2018 (NR: GP XXVI IA 302/A AB 223 S. 34. BR: AB 10003 S. 882.)
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Verweise
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