§ 31
§ 31 Eintreibung durch den Bund
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 UVG?
- Kernaussage§ 31 UVG behandelt "Eintreibung durch den Bund" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des § 27 Abs. 1.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung zwangsweise hereinzubringen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eintreibung durch den Bund
§ 31. (1) Soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Er kann die Einbringungsstelle um die Hereinbringung der Forderung ersuchen.
(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions- oder Insolvenzverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle des Kindes ein.
(3) Führen sowohl der Bund als auch das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand Exekution, so gilt für die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des § 27 Abs. 1.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in gerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 UVG in einfachen Worten?
§ 31 UVG behandelt "Eintreibung durch den Bund" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 31 UVG relevant?
Für die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des § 27 Abs. 1.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 30. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH9
Bei 9 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob83/05b; 4Ob146/08m; 10Ob35/12p · 23. Oktober 20122Ob83/05b; 4Ob146/08m; 10Ob35/12p · 23. Oktober 2012 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120184Veröff: SZ 2005/135 Auch Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die...
UVG §9 · UVG §30 · UVG §31 · UVG §34OGH · RechtssatzOGH · 4Ob146/08m · 23. September 20084Ob146/08m · 23. September 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123999Bem: So bereits 6 Ob 232/98f. (T1)
UVG §31 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 5Ob532/87; 4Ob146/08m · 23. September 20085Ob532/87; 4Ob146/08m · 23. September 2008 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077001UVG §30 · UVG §31OGH · RechtssatzOGH · 5Ob532/87; 4Ob146/08m · 23. September 20085Ob532/87; 4Ob146/08m · 23. September 2008 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077004Auch; Beisatz: Ganz allgemein ist aus § 31 UVG abzuleiten, dass der Bund in Verfahren über den strittigen Bestand einer auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung Parteistellung hat. (T1)
UVG §30 · UVG §31 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 1Ob1/05m · 15. März 20051Ob1/05m · 15. März 2005 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119822Veröff: SZ 2005/36
UVG §3 Z1 · UVG §20 Abs1 Z4 lita · UVG §31 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 1Ob1/05m; 1Ob4/04b · 15. März 20051Ob1/05m; 1Ob4/04b · 15. März 2005 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119821Veröff: SZ 2005/36 Beisatz: Ist dieser Einwand erfolgreich, ist der Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG erfüllt. (T1)
EO §84 · EO §84a · UVG §3 Z1 · UVG §31OGH · RechtssatzOGH · 1Ob793/80; 2Ob549/86; 1Ob552/86; 2Ob510/92; 3Ob559/92; 6Ob603/95 · 28. September 19951Ob793/80; 2Ob549/86; 1Ob552/86; 2Ob510/92; 3Ob559/92; 6Ob603/95 · 28. September 1995 · ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006736Veröff: RZ 1981/58,207 = ÖA 1982,42 Veröff: ÖA 1987,57 Veröff: ÖA 1993,114 (Helmut Gamerith) Auch
AußStrG §9 A2b · AußStrG §9 A2c · AußStrG §9 B1 · AußStrG §16 A1 · UVG §9 Abs3 · UVG §15 Abs1 · UVG §27 · UVG §30 · UVG §31OGH · RechtssatzOGH · 5Ob532/87 · 31. März 19875Ob532/87 · 31. März 1987 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077007UVG §30 · UVG §31OGH · RechtssatzOGH · 3Ob659/79 · 9. April 19803Ob659/79 · 9. April 1980 · ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037890ABGB §1042 C3 · UVG §31 Abs2