§ 26
§ 26 Rückzahlung der Vorschüsse
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 UVG?
- Kernaussage§ 26 UVG behandelt "Rückzahlung der Vorschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückzahlung der Vorschüsse
§ 26. (1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 UVG in einfachen Worten?
§ 26 UVG behandelt "Rückzahlung der Vorschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- OGH5
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob198/09k; 9Ob53/18m; 3Ob207/20t · 20. Januar 20214Ob198/09k; 9Ob53/18m; 3Ob207/20t · 20. Januar 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125605nur: Der Verjährungsausschluss des § 26 Abs 3 UVG kommt ausschließlich dem Bund zugute. (T1) Vgl; Beisatz: Hier: Oppositionsantrag ( § 35 EO). (T2)
ABGB §1042 C4 · EO §35 · UVG §26 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 8Ob654/90; 10Ob27/10h; 10Ob15/11w · 12. April 20118Ob654/90; 10Ob27/10h; 10Ob15/11w · 12. April 2011 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076934Auch; Beisatz: Die Beeinträchtigung der Rückforderungsmöglichkeiten durch die rückwirkende Vorschusseinstellung begründet eine Beschwer des Bundes. (T1) Auch
UVG §26 Abs1 · UVG §29OGH · RechtssatzOGH · 2Ob575/95; 10Ob71/09b; 10Ob27/10h · 1. Juni 20102Ob575/95; 10Ob71/09b; 10Ob27/10h · 1. Juni 2010 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076924Veröff: SZ 2009/148 Auch
UVG §26 · UVG §27 · UVG §30OGH · RechtssatzOGH · 7Ob68/05h · 11. Mai 20057Ob68/05h · 11. Mai 2005 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120064UVG §26 Abs1 · UVG §27 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 2Ob602/90 · 10. Oktober 19902Ob602/90 · 10. Oktober 1990 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076929UVG §26 · UVG §29