Art. 18 § 1
Art. 18 § 1 Artikel 18
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 18 § 1 UVG?
- KernaussageArt. 18 § 1 UVG behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 3, 4, 6 – 9, 10a, 12 – 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26 – 28, 33, 34a, 34b, 36 und 37, BGBl. Nr. 451/1985)
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 § 1 UVG in einfachen Worten?
Art. 18 § 1 UVG behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- 7. November 1985 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
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Rückverweise
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