§ 18
§ 18 Weitergewährung der Vorschüsse
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 UVG?
- Kernaussage§ 18 UVG behandelt "Weitergewährung der Vorschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Weitergewährung der Vorschüsse
§ 18. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn
(2) Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 UVG in einfachen Worten?
§ 18 UVG behandelt "Weitergewährung der Vorschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
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Rückverweise
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