Bundesgesetze

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG)

TNRSGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2026RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010907 · BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Werbung und Sponsoring

Fassung: 20. August 2026 bis 30. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 TNRSG?

  • Kernaussage§ 11 TNRSG behandelt "Werbung und Sponsoring" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

(3) Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.

(4) Ausgenommen vom Verbot der Abs. 1 und 2 sind

(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:

(7) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(8) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 7 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen und von verwandten Erzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 TNRSG in einfachen Worten?

§ 11 TNRSG behandelt "Werbung und Sponsoring" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 2026 bis 30. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
20. August 2026
Fassung bis
30. Dezember 2026
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:27
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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