§ 2a
§ 2a Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Fassung: 20. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2a TNRSG?
- Kernaussage§ 2a TNRSG behandelt "Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2a TNRSG in einfachen Worten?
§ 2a TNRSG behandelt "Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. August 2026 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 20. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- 1. Januar 2019 bis 19. August 2026RIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)6
- Landesverwaltungsgericht Tirol4
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich3
- OGH3
Bei 20 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.