§ 7a
§ 7a Sicherheitsmerkmal
Fassung: 21. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7a TNRSG?
- Kernaussage§ 7a TNRSG behandelt "Sicherheitsmerkmal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheitsmerkmal
§ 7a. (1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7a TNRSG in einfachen Worten?
§ 7a TNRSG behandelt "Sicherheitsmerkmal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 7a TNRSG relevant?
Für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Mai 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Dezember 2022
- Fassung seit
- 21. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)
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Rückverweise
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