Bundesgesetze

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG)

TNRSGBundesgesetzFassung seit 20. August 2026RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010907 · BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse

Fassung: 20. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 TNRSG?

  • Kernaussage§ 5 TNRSG behandelt "Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse

§ 5. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:

(3) Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.

(4) Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.

(4a) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.

(4b) Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird. Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.

(5) Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.

(6) Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.

(7) Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sind

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 TNRSG in einfachen Worten?

§ 5 TNRSG behandelt "Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 20. August 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
20. August 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 10 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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