§ 5d
§ 5d Erscheinungsbild
Fassung: 20. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5d TNRSG?
- Kernaussage§ 5d TNRSG behandelt "Erscheinungsbild" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erscheinungsbild
§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
(2) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).
(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5d TNRSG in einfachen Worten?
§ 5d TNRSG behandelt "Erscheinungsbild" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Mai 2016
- Fassung seit
- 20. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 41
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)26
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich15
- Landesverwaltungsgericht Steiermark10
- Landesverwaltungsgericht Tirol4
Bei 60 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.