§ 5b
§ 5b Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen
Fassung: 24. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5b TNRSG?
- Kernaussage§ 5b TNRSG behandelt "Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen
§ 5b. (1) Abweichend von § 5a hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des § 5a Abs. 1 Z 2 zu enthalten.
(2) Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
(3) Der textliche Warnhinweis hat bei jeder Marke dieser Tabakerzeugnisse in gleicher Anzahl aufzuscheinen und ist auf der nächsten am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
(4) Bei Packungen mit einem Klappdeckel ist die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche jene Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.
(5) Der allgemeine Warnhinweis hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(6) Der textliche Warnhinweis hat 40 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(7) Sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise des Abs. 1 auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, haben sie eine Fläche von 45 cm2 einzunehmen.
(8) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5b TNRSG in einfachen Worten?
§ 5b TNRSG behandelt "Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 24. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)
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