§ 6
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 20. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 TNRSG?
- Kernaussage§ 6 TNRSG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.
(2) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht werden.
(3) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.
(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.
(5) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.
(6) Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des § 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.
(7) Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 TNRSG in einfachen Worten?
§ 6 TNRSG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2016 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Mai 2016
- Fassung seit
- 20. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)
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