§ 8b
§ 8b Inhaltsstoffe
Fassung: 24. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8b TNRSG?
- Kernaussage§ 8b TNRSG behandelt "Inhaltsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhaltsstoffe
§ 8b. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, z. B. Zucker als Ersatz für während des Trocknungsprozesses verlorengegangenem Zucker, sofern diese Stoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften des Tabakerzeugnisses nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen. Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle diesbezüglichen Maßnahmen zu melden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und die weiteren Maßnahmen festzulegen.
(2) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:
(3) Wenn Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen in Mengen enthalten sind, welche – gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse – die toxische und suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften eines Tabakerzeugnisses beim Konsum um ein signifikantes oder messbares Maß erhöhen, hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Verbot des Inverkehrbringens dieser Tabakerzeugnisse zu verfügen.
(4) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die in einem ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lässt, ist verboten. In Filter, Papier oder Kapseln dürfen weder Nikotin noch Tabak enthalten sein.
(5) Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Abs. 3 zu melden.
(6) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Tabakerzeugnissen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn es zum Schutz der Verbraucherinnen bzw. Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, durch Verordnung Höchstmengen
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann die Maßnahmen aufgrund der Vorgaben in den gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakten in einer Verordnung festlegen.
(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann ein Beratungsgremium zur Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen als Grundlage für die Erbringung eines wissenschaftlichen Nachweises dazu einrichten. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und diese bzw. dieser kann sich dabei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bedienen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8b TNRSG in einfachen Worten?
§ 8b TNRSG behandelt "Inhaltsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 24. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 68/2026 (NR: GP XXVIII RV 531 AB 549 S. 87. BR: 11834 AB 11854 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII IA 628/A AB 361 S. 55. BR: 11721 AB 11731 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 36/2025 (NR: GP XXVIII RV 126 AB 184 S. 37. BR: AB 11663 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 66/2019 (NR: GP XXVI IA 859/A S. 84. BR: 10192 AB 10201 S. 896.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
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- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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