Bundesgesetze

Strafvollzugsgesetz

Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG)

StVGBundesgesetzFassung seit 1. März 2023RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002135 · BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 157a

§ 157a Vorläufiges Absehen vom Vollzug

Fassung: 1. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 157a StVG?

  • Kernaussage§ 157a StVG behandelt "Vorläufiges Absehen vom Vollzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorläufiges Absehen vom Vollzug

§ 157a. (1) Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (§ 21 Abs. 2 StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.

(2) Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (§ 434g der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

(3) Das Gericht hat die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(4) Das Gericht hat in seinem Beschluss (§ 434g Abs. 6 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs. 1 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(5) Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.

(6) Mit Ablauf der Probezeit wird von der strafrechtlichen Unterbringung endgültig abgesehen, wenn nicht das vorläufige Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFÜNFTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 157a StVG in einfachen Worten?

§ 157a StVG behandelt "Vorläufiges Absehen vom Vollzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Oktober 2025
Fassung seit
1. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 31/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise