§ 145
§ 145 Beginn des Entlassungsvollzuges
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 145 StVG?
- Kernaussage§ 145 StVG behandelt "Beginn des Entlassungsvollzuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beginn des Entlassungsvollzuges
§ 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.
(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 145 StVG in einfachen Worten?
§ 145 StVG behandelt "Beginn des Entlassungsvollzuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 31/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
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Verweise
Rückverweise
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