Bundesgesetze

Strafvollzugsgesetz

Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG)

StVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002135 · BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 145

§ 145 Beginn des Entlassungsvollzuges

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 145 StVG?

  • Kernaussage§ 145 StVG behandelt "Beginn des Entlassungsvollzuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beginn des Entlassungsvollzuges

§ 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.

(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.

(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Unterabschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 145 StVG in einfachen Worten?

§ 145 StVG behandelt "Beginn des Entlassungsvollzuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 31/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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