§ 38
§ 38 Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 StVG?
- Kernaussage§ 38 StVG behandelt "Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zweiter Unterabschnitt
Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung
Verpflegung
§ 38. (1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 StVG in einfachen Worten?
§ 38 StVG behandelt "Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2025
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 31/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
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