Bundesgesetze

Strafvollzugsgesetz

Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG)

StVGBundesgesetzFassung seit 18. Juni 2009RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002135 · BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 110

§ 110 Verweis

Fassung: 18. Juni 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 110 StVG?

  • Kernaussage§ 110 StVG behandelt "Verweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweis

§ 110. Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZehnter Unterabschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 StVG in einfachen Worten?

§ 110 StVG behandelt "Verweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Januar 2015
Fassung seit
18. Juni 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 31/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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