§ 36
§ 36 Meldepflicht
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 StVG?
- Kernaussage§ 36 StVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Strafgefangene, der erkrankt, verletzt oder von Ungeziefer befallen ist, hat dies unverzüglich zu melden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflicht
§ 36. (1) Jeder Strafgefangene, der erkrankt, verletzt oder von Ungeziefer befallen ist, hat dies unverzüglich zu melden.
(2) Ebenso ist jeder Strafgefangene, der etwas wahrnimmt, woraus eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für die im § 35 bezeichneten Gegenstände in großem Ausmaß entstehen könnte, verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, wenn er die Meldung leicht und ohne sich einer Gefahr auszusetzen erstatten kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 StVG in einfachen Worten?
§ 36 StVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 31/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
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Verweise
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