§ 113
§ 113 Geldbuße
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 StVG?
- Kernaussage§ 113 StVG behandelt "Geldbuße" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geldbuße
§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 StVG in einfachen Worten?
§ 113 StVG behandelt "Geldbuße" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:12
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 31/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
- OGH2
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Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2006/06/0037 · 19. Dezember 20062006/06/0037 · 19. Dezember 2006 · ECLI:AT:VWGH:2006:2006060037.X08MRKZP 07te Art4; · StGB §83 Abs1; · StVG §107 Abs1 Z10; · StVG §109 Z4; · StVG §113; · StVG §26 Abs2;OGH · RechtssatzOGH · 13Os80/96 · 19. Juni 199613Os80/96 · 19. Juni 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099293StPO §183 · StVG §5 · StVG §113Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 94/20/0291 · 29. November 199494/20/0291 · 29. November 1994 · ECLI:AT:VWGH:1994:1994200291.X03StVG §107 Abs1 Z9; · StVG §109 Z5; · StVG §113; · StVG §114 Abs2;OGH · RechtssatzOGH · 4Ob529/80 · 3. Juni 19804Ob529/80 · 3. Juni 1980 · ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087536Veröff: SZ 53/89
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