§ 92
§ 92 Ausnahme
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 92 SchFG?
- Kernaussage§ 92 SchFG behandelt "Ausnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahme
§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für
(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 SchFG in einfachen Worten?
§ 92 SchFG behandelt "Ausnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 10. Juni 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:00
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH1
- AUSL BGH1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob81/76; 8Ob125/82 (8Ob126/82); 2Ob33/10g · 22. April 20102Ob81/76; 8Ob125/82 (8Ob126/82); 2Ob33/10g · 22. April 2010 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038230Veröff: SZ 49/89 = EvBl 1976/283 S 658 = JBl 1977,541 = ZVR 1977/113 S 153 Auch; Veröff: SZ 56/52 = JBl 1984,492 = ZVR 1984/249 S 249 Vgl auch
ABGB §1295 IId1 · BinnSchiffG §92 · SchFG §92 · HGB §735 · Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen BGBl 1966/204 allgAUSL BGH · RechtssatzAUSL BGH · IZR84/51 · 14. Dezember 1951IZR84/51 · 14. Dezember 1951 · ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103373BinnschiffG §4 · BinnschiffG §92 · SchFG §4 · SchFG §92