Bundesgesetze

Schifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)

SchFGBundesgesetzFassung seit 24. Juli 2025RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10012703 · BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 85a

§ 85a Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc.

Fassung: 24. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85a SchFG?

  • Kernaussage§ 85a SchFG behandelt "Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 86 zuständige Behörde hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches ein Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehre,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc.

§ 85a. Die gemäß § 86 zuständige Behörde hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches ein Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehre, gewerbsmäßige Schulungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, und über gewerbsmäßiges Rafting zu führen. Dieses Verzeichnis hat das Unternehmen, die Anschrift, die Art der ausgeübten Schifffahrt, allfällige Beschränkungen, Zeitpunkt der Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes und allenfalls einen Hinweis auf die Beendigung des Betriebes zu enthalten. Die Daten über eine natürliche bzw. juristische Person sind 10 Jahre nach Beendigung des Betriebes zu löschen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85a SchFG in einfachen Worten?

§ 85a SchFG behandelt "Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
24. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:48
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.