Bundesgesetze

Schifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)

SchFGBundesgesetzFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10012703 · BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 147

§ 147 Zulassung zur Prüfung

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 147 SchFG?

  • Kernaussage§ 147 SchFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zulassung zur Prüfung

§ 147. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 147 SchFG in einfachen Worten?

§ 147 SchFG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

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Verweise

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