§ 21
§ 21 Schutzbedürftige Fahrzeuge
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 SchFG?
- Kernaussage§ 21 SchFG behandelt "Schutzbedürftige Fahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schutzbedürftige Fahrzeuge
§ 21. (1) Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 SchFG in einfachen Worten?
§ 21 SchFG behandelt "Schutzbedürftige Fahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2018
- Fassung seit
- 1. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:00
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
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