§ 152
§ 152 Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise
Fassung: 24. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 152 SchFG?
- Kernaussage§ 152 SchFG behandelt "Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise
§ 152. (1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 152 SchFG in einfachen Worten?
§ 152 SchFG behandelt "Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 24. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
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