Bundesgesetze

Schifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)

SchFGBundesgesetzFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10012703 · BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 159

§ 159 Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 159 SchFG?

  • Kernaussage§ 159 SchFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 159. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) § 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft.

(3) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 159 SchFG in einfachen Worten?

§ 159 SchFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 230/2021 (NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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